Windenergie-Erlass NRW vom 04.11.2015, hier: Anfrage der Fraktion Die Linke. vom 18.11.2015

im Planungsausschuss

 

Sehr geehrter Herr Tischler,

der RVR ist der größte Waldbesitzer in NRW. Der neue Windenergieerlass hat in Öffentlichkeit zu kontroversen Diskussionen geführt. Bei aller Sinnhaftigkeit von Windenergienutzung gibt es für Viele die Befürchtung, dass größere Landschaftsteile und insbesondere Waldbereiche durch neue und deutlich höhere Riesenwindräder ihrer bisherigen Funktion als freie Landschaft und erlebnisreiche Naturräume und damit auch als Erholungsgebiete und Lernorte verlieren könnten.

Deshalb haben wir folgende Fragen:

1.    Welche Handlungsmöglichkeiten sieht die Verwaltung (Bereich Umwelt und Ruhr Grün) in Bezug auf
a) die Bereitstellung von Flächen für Windenergianlagen
b) aber auch für die Untersagung von solchen Projekten?

Antworten der Verwaltung:

zu 1a) Der Regionalverband Ruhr ist als Träger der Regionalplanung durch den Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung aufgefordert. Die Ermittlung potentieller Vorranggebiete für die Windenergienutzung findet im Zuge der laufenden Erarbeitung des Regionalplans Ruhr statt und berücksichtigt die gültigen Vorgaben des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 1995, dem aktuellen Entwurf des Landesentwicklungsplans sowie der aktuellen Erlasse, Richtlinien und Leitfäden.

Ausgehend von der gültigen Rechtsprechung und aktuellen Erlasslage wird auch im in Erarbeitung befindlichen Entwurf des Regionalplans Ruhr die Windkraftnutzung in Wäldern nicht generell ausgeschlossen.

Bezüglich der Bereitstellung von RVR-Flächen für die Windkraftnutzung wird darauf hingewiesen, dass Eigentumsverhältnisse bei der Ermittlung der potentiellen Windenergiebereiche auf Ebene der Regionalplanung kein zu berücksichtigender Belang sind.

zu 1b) Im Zuge des kommunalen Bauleitplanverfahrens zur Darstellung von Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten. Gleiches gilt bei Anträgen auf Genehmigung raumbedeutsamer Windkraftanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz.

Im Rahmen der landesplanerischen Anpassung werden die vorliegenden Planungen/Vorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung, d.h. unter anderem auch zum Waldschutz und zur Waldinanspruchnahme, geprüft. Bei einer tatsächlichen Waldinanspruchnahme werden zudem regelmäßig zusätzlich zu den die zuständigen Landschaftsbehörden auch die Regionalforstämter hinsichtlich derer jeweiligen Belange befragt.

In Ergebnis der jeweiligen Einzelfallprüfung wird dann festgestellt, ob die vorliegende Planung/Maßnahme mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.

2.    Wie gedenkt die Verwaltung vorzugehen, insbesondere was die Kommunikation und die Beteiligung der Öffentlichkeit betrifft, wenn es seitens Dritter zur Beantragung von Windenergievorhaben kommt?

mdl. Antwort der Verwaltung:

Es wird stehts eine Einzelfallprüfung erfolgen, wenn konkrete Anfragen vorliegen. 

3.    Gibt es bereits erste Vorüberlegungen z.B. seitens der RuhrWind GmbH, neue Windenergieanlagen auf Flächen des RVR zu errichten?

mdl. Antwort der Verwaltung:

Die RuhrWind GmbH wird keine neuen Anlagen errichten.