Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Stärkung des Regionalverbandes Ruhr

im Rahmen der Verbändeanhörung seitens des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW

Sehr geehrter Herr Minister Jäger,

die Fraktion DIE LINKE im Regionalverband Ruhr (RVR) hat sich schon lange für eine Stärkung des RVR eingesetzt und hierzu auch mehrfach Initiativen in der Verbandsversammlung ergriffen. Sie hat die Resolution der Verbandsversammlung vom März 2013, ?Aufgaben konkretisieren ? Strukturen optimieren ? Metropolen stärken? unterstützt und begrüßt den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) als eine gute Grundlage für die weitere Diskussion. Die Öffnung des Kataloges der Pflichtaufgaben, die Erweiterung des Kataloges der freiwilligen Aufgaben und die Einführung der Direktwahl der Mitglieder der Verbandsversammlung waren wesentliche Inhalte der durch die Verbandsversammlung beschlossenen Resolution.

Kritisch sehen wir, dass die Umsetzung der Direktwahl nun erst mit den Kommunalwahlen 2020 möglich ist. Wir hätten uns einen Start schon zur nächsten Kommunalwahl gewünscht, was durch die langwierige Diskussion nun nicht mehr möglich ist. DIE LINKE ist darüber hinaus immer dafür eingetreten, auch den/die Regionaldirektor/in in einer Direktwahl zu wählen. Aus unserer Sicht würde die Bedeutung dieser Aufgabe für die gesamte Region dadurch erheblich gestärkt.

Bei der Umsetzung der Direktwahl muss aus unserer Sicht darauf geachtet werden, dass die regionalen Mitgliedskörperschaften des RVR weiter in der Verbandsversammlung entsprechend ihrem Proporz vertreten sind. Eine reine Listenwahl wäre dem abträglich.

Desweiteren sollte die im Artikel 2 genannte Änderung zum § 10 Bildung der Verbandsversammlung dazu führen, dass ein Verhältnisausgleich durch die Vorschriften im Kommunalwahlgesetz erfolgt, d.h. die jetzt gültigen §§ 31 bis 33 müssten entsprechende Anwendung für die Wahl der Verbandsversammlung finden. Im Zuge dieser Öffnung für den Regionalverband Ruhr regen wir an, die Möglichkeit der Direktwahl aller Regionalräte und der Landschaftsversammlungen Rheinland und Westfahlen-Lippe ebenfalls zu prüfen. Damit wäre auch der Kritik aus den Landschaftsverbänden Rechnung getragen. Allerdings sollte diese Überprüfung nicht zu Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzes führen.

Weitere Punkte, die wir anführen wollen, sind die Folgenden:

1. Die im § 2 Abs. 1 formulierte Rechtsform ?Gemeindeverband? sollte dazu führen, dass der Regionalverband Ruhr im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW außerhalb der im § 19 formulierten Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von allgemeinen Zuweisungen entsprechend dem Gemeindefinanzierungsgesetz NRW (GFG) sein kann. Dabei soll es zu keiner Schlechterstellung der Kommunen und Landschaftsverbände kommen.

2. Die Bezeichnung der Region als Metropole Ruhr sollte ersetzt werden durch ? dient dem Gemeinwohl des Ruhrgebiets.?Der verwendete Begriff ?Metropole Ruhr? ist umstritten und aus unserer Sicht ungeeignet. Eine Metropole, die diese Funktion im Namen führt, stellt sich selbst in Frage. Daneben ist der Begriff zur konkreten Bestimmung des Verbandsgebietes ungeeignet.

3. Die klaren Regelungen des Verbandsgebiets, der Festlegung der Verbandsgrenzen unter Wegfall einer Austrittsklausel im § 3 finden unsere Zustimmung.

4. Im § 4 Abs. 1 Punkt 2 erwarten wir für die Trägerschaft, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur wie im bisher gültigen Gesetz, eine Aufnahme von Regelungen zum finanziellen Ausgleich zwischen dem Verband und dem Land. Der Hinweis in der Begründung, dass die Möglichkeit nach Vertragsende 2016 bestehen kann, stellt keine ausreichende Sicherung dar. In Anbetracht der landesweiten Bedeutung der beiden Kooperationsprojekte, der laufenden Bewerbung zur Erweiterung des UNESCO- Weltkulturerbe- Titels ?Zollverein und die industriekulturelle Landschaft Ruhrgebiet? und der bevorstehenden Klima.Expo.NRW2020 muss es nach dem Auslaufen der Vereinbarungen auch feste neue finanzielle Ausgleichsregelungen geben. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass ohne die Fortführung bestehender Vereinbarungen zum Emscher Landschaftspark und zur Route der Industriekultur diese Aufgabe allein über den Verband und die Kommunen nicht zu finanzieren sind.

5. Der neue Punkt 6 im § 4 Abs. 1 sollte um die Erfassung von Geodateninformationen erweitert werden.

6. Im Rahmen des Katalogs der freiwilligen Aufgaben im § 4 Abs. 2 halten wir folgende Änderungen für notwendig:

Im Punkt 2 die Ergänzung ?insbesondere im Rahmen der Nachhaltigkeitskonzeptes zur Fortführung des Kulturhauptstadtjahres 2010? für notwendig, um eine Verstetigung des erreichten zu ermöglichen und die Regelungen in der getroffenen Verabredung von Land und Regionalverband entsprechend zu verstetigen.

Im Punkt 5 die Aufnahme von Projekten für Erneuerbare Energien für sinnvoll. Bereits jetzt hat der Verband Beteiligungen an der Ruhrwind Herten GmbH. Gleichzeitig wäre dadurch eine engere Verzahnung zu den Leistungen im Punkt 4 möglich.

7. Die im §4 Abs. 3 Satz 7 und im § 22 verankerte Aufsichtspflicht einer Bezirksregierung über den Verband lehnen wir ab. Diese soll gestrichen werden, zumal damit keine Lösung für die tatsächlich bestehenden Problematik der Einflussnahme und Abstimmung der drei Bezirksregierungen bei den entscheidenden Fragen der Fördermittelvergabe für die verschiedenen Gebiete gegeben ist. Hier bedarf es weitere Regelungen zur Erhöhung der Kompetenzen des Verbandes seitens der Landesregierung. Dies betrifft bspw. die Fragen der Straßenbauförderung, des Radwegebaus oder der Kulturförderung.

8. Im § 12 erwarten wir eine Präzisierung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung. Die im § 15 der LVerbO geltenden Rechte für die Mitglieder der Landschaftsversammlung sollten auch für die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandausschusses und der bestehenden Ausschüsse gelten. Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

?Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse handeln ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

9. Die im §14a Abs. 2 Satz 2 eröffnete Möglichkeit dem Kommunalrat weitere Aufgaben durch Regelung in der Verbandsordnung übertragen zu könne, halten wir für nicht notwendig. Diese soll gestrichen werden. Desgleichen halten wir die Einrichtung einer eigenen Geschäftsstelle für nicht angemessen. Aus den Erfahrungen des 2004 aus Hauptverwaltungsbeamten und Fraktionsvorsitzenden gebildeten Verwaltungsausschusses sind wir insgesamt der Meinung, dass eine Zweikammerregelung eher Probleme mit sich bringen würden als Lösungen.

Wir hoffen sehr, mit dieser Stellungnahme einige Anregungen für die weitere Diskussion gegeben zu haben und bitten Sie, sie in ihre Überlegungen einfließen zu lassen.