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CDU läßt sich auf der Nase herumtanzen - FDP-Einspruch verschiebt Flickenteppich Umweltzone Ruhr

Die Fraktion DIE LINKE im Regionalverband Ruhr (RVR) reagiert mit Unverständnis auf die neuerliche Diskussion zur Umweltzone in der NRW-Landesregierung. Obwohl die Landesregierung ohnehin nur einen Flickenteppich ohne Wirkung, dafür mit umso mehr bürokratischem Aufwand und umso mehr Rechtsunsicherheit beschlossen hat, kann die Planung nicht offiziell veröffentlicht werden, weil die FDP Widerspruch angemeldet hat. Die Regelung geht ihr zu weit.

?Offensichtlich läßt sich die CDU von der FDP immer heftiger auf der Nase herumtanzen?, so Wolfgang Freye, Sprecher der Fraktion DIE LINKE im RVR. ?Die FDP entpuppt sich dabei einmal mehr als reiner Wirtschaftslobbyist, obwohl es doch um Gesundheitsschutz geht. Nach Untersuchungen der WHO verkürzt sich die Lebenserwartung in der EU durch die Belastungen durch Feinstaub um 10,6 Monate, jährlich sterben 13.000 Kinder an durch Feinstaub hervorgerufenen Krebserkrankungen oder Erkrankungen der Atemwege. Gleichzeitig ist erwiesen, dass jedes Gramm Feinstaub weniger die Belastung verringert. Doch das spielt für die FDP anscheinend keine Rolle.?

Der Einspruch der FDP führt dazu, dass die Einführung selbst der zerstückelten Umweltzone zum 1.10.2008 gefährdet ist. Die Einführung setzt die Offenlegung der Pläne mindestens 6 Monate vorher voraus.

?Die Verbandsversammlung des RVR hat in ihrer letzen Sitzung mehrheitlich eine Resolution von SPD, Grünen und DIE LINKE verabschiedet, in der die Forderung nach einer großräumigen Umweltzone bekräftigt wird?, so Wolfgang Freye weiter. ?Die Landesregierung redet zwar viel von der Stärkung der Rolle der Kommunen, stellt sich mit ihrer Position aber gegen den Willen der Städte und Landkreise im Ruhrgebiet. Gleichzeitig bürdet sie ihnen nicht nur einen erheblichen Mehraufwand durch mehr Schilder usw. auf, sondern auch die Rechtsunsicherheit. Klagen werden provoziert.?

Die EU hat in ihren Richtlinien ein Recht auf saubere Luft festgeschrieben. Jeder kann Maßnahmen zur Luftreinhaltung notfalls gerichtlich erzwingen, sofern die zuständigen Behörden nicht tätig wurden und keine Vorsorgemaßnahmen ergriffen haben. Das ist außerhalb von Umweltzonen der der Fall.

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