Verbleib Hagens im RVR bietet Vorteile - Hagen gehört zum Ruhrgebiet und zum Regionalverband

Die Fraktion DIE LINKE im Regionalverband Ruhr (RVR) macht sich für den Verbleib der Stadt Hagen im RVR stark. Für sie gehört Hagen zum Ruhrgebiet und damit auch in den Regionalverband.

?Jede Kommune die Mitglied im Verband ist, hat auch etwas davon?, erläutert Fraktionssprecher Wolfgang Freye. ?Der Verband hat von z. B. in den Jahren 2004-2007 über 50 Mio. ? Fördermittel in die Region geholt, Geld, an dem die Mitglieder partizipieren, das aber ohne den RVR am Ruhrgebiet vorbeilaufen würde. Außerdem profitiert auch Hagen von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft metropoleruhr mbH (wmr). Anstatt die Diskussion über verschiedene Rechtsauffassungen zu vertiefen, sollten die Hagener über diese Chancen der RVR-Mitgliedschaft debattieren.?

Die RVR-Fraktion der LINKEN teilt die Kritik des Regionaldirektors Heinz-Dieter Klink am Gutachten des Münsteraner Rechtsprofessors Dr. Janbernd Oebbecke zu den Ausgleichszahlungen der Stadt Hagen im Falle eines Austritts aus dem RVR und die Stellungnahmen der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer Hagen dazu. Die Aussage der IHK, das Gutachten sei in Teilen verfassungswidrig, trifft nach Aussage des Gutachtens selbst nur für Nebenpunkte zu. Doch auch diese Aussagen im Gutachten sind fragwürdig.

?Aus unserer Sicht ist das Gutachten ein Gefälligkeitsgutachten?, so Wolfgang Freye weiter. ?Es soll ,Munition? für die Position der IHK liefern, die für den Austritt aus dem RVR ist. Dabei ist diese Position auch aus Sicht der Unternehmen, deren Interessen die IHK vertritt, mehr als kurzsichtig. Hagen hat z.B. auf großen Messen wie der EXPO-Real im Rahmen des RVR viel bessere Chancen, für sich als Wirtschaftsstandort zu werben, als im Alleingang. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des RVR stellt der Stadt wichtige Dienstleistungen zur Verfügung und planungstechnisch ist Hagen eine Wiege des Ruhrgebietes.?

Für verfassungswidrig hält Prof. Dr. Oebbecke nicht den gesamten § 18 des RVR-Gesetzes, in dem der finanzielle Ausgleich zwischen RVR und Mitgliedskommunen bei einem Verbandsaustritt geregelt wird. Es geht ihm um die Absätze 3 und 4, in denen .es um die Angemessenheit des Finanzausgleiches zwischen dem RVR und der austrittswilligen Mitgliedskommune und um die Dauer der anteilig zu tragenden Lasten geht.