Verbandsversammlung am 24. September 2012- Redebeitrag von Olaf Jung zum TOP 2.6 und 2.7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlewasserstoffen nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen zu gewerblichen Zwecken
Sehr geehrter Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren,
die Vorlagen zur Genehmigung von Verfahren zur unkonventionelle Erdgasförderung, die wir hier zur Kenntnisnahme vorliegen haben, zeigen uns, das die Vorhaben schlicht und einfach weitergetrieben werden, egal wie sich die Politik dazu positioniert.
Das ist aber auch verständlich, weil das Bundesberggesetz, das eindeutig ein Bergbauförderungsgesetz ist, in seinem § 55 Abs. 1 BbergG definiert:
?Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn ??.
So weit sind wir zwar noch nicht, doch das wird demnächst aber kommen und zur Entscheidung anstehen.
Die dort definierten ?Genehmigungsvoraussetzungen? oder Normen sind durch den Bergbauunternehmer leicht zu erfüllen, stellen keine große Hürde dar. Der Bergbauunternehmer wird hinsichtlich der für den Bergbaubetrieb zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen gegenüber den Genehmigungsverfahren nach dem Bundes Immissionsschutz Gesetz deutlich bevorzugt. Der Umwelt- und Nachbarschutz spielt im Bundesberggesetz im Vergleich mit dem Immissionsschutzrecht nur eine sehr untergeordnete Rolle.
Noch mal zum Vergleich die gesetzlichen Anforderungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG lauten:
?Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.?
Diese Anforderungen finden sich nicht im Bundesberggesetz. Da ist § 55 Abs. 1 Nr. 3 BbergG gerade mal die Rede davon, dass
?Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.?
Wie Sie sehen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt besteht im Immissionsschutzrecht, nicht aber im Bergrecht. Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen von einer immissionsschutzrechtlichen Anlage nicht hervorgerufen werden, diese Anforderung besteht nicht für die Genehmigung eines bergrechtlichen Betriebsplanes. Das immissionsschutzrechtliche Vorhaben darf keine erheblichen Nachteile und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen, diese Anforderungen bestehen nicht für die bergrechtliche Genehmigung eines Vorhabens. Der Schutz der Nachbarschaft vor den möglichen negativen Auswirkungen eines Vorhabens ist ein zentrales Genehmigungserfordernis des BImSchG, dagegen kommt im BBergG die Nachbarschaft eines bergrechtlichen Vorhabens nur am Rande vor.
Die Nachbarschaftsinteressen der von einem Bergbauvorhaben negativ betroffenen Bürgerinnen und Bürger, der Städte und Gemeinden, der Landwirte und der Gewerbetreibenden kommen im heutigen Bundesberggesetz nur zweit- und drittrangig vor. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung findet kaum statt. Es ist ein Gesetz, mit dem auch ein diktatorischer Staat gut leben könnte.
Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass die Initiative des Landes ins Leere läuft. Von daher ist der RVR gut beraten, diese ganze Angelegenheit noch einmal zu beraten und vielleicht noch mal eine Initiative zur Änderung des Bundesberggesetzes anzuregen oder eine Initiative, um Bergbaubetriebe auch unter das Bundes Immissionsschutz Gesetz zu stellen.
Vielen Dank!

