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Anträge

Antrag zur Verbandsversammlung zum TOP 2.2 Ergänzung der Satzung zur 5. Änderung der Verbandsordnung vom 11.03.2016

Sehr geehrter Herr Hovenjürgen,

wir bitten Sie, den beigefügten Antrag unter dem Tagesordnungspunkt 2.2 „Satzung zur 5.Änderung der Verbandsordnung vom 11.03.2016“ (Drucksache Nr. 13/0340-2) in der Verbandsversammlung zur Abstimmung zu stellen:

Beschlussvorschlag:

Der § 15 „Kommunalrat“ Absatz 1 wird folgendermaßen ergänzt:

Der Kommunalrat ist ein beratendes Gremium. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Kommunalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in Anlehnung an den § 7 Verbandsordnung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Geschäftsführung liegt bei der Regionaldirektorin/dem Regionaldirektor, die/der an den Sitzungen des Kommunalrates teilnimmt. Empfehlungen des Kommunalrates sind über den Vorsitzenden der Verbandsversammlung dieser und den im Beratungsverfahren vorberatenden Gremien vorzulegen. Der Kommunalrat kann zur Einbindung der auf der kommunalen Ebene vorhandenen Sachkunde fachbezogene Beigeordnetenkonferenzen bilden, die die Empfehlungen des Kommunalrates vorberaten. Vor der Bildung von Beigeordnetenkonferenzen ist die Verbandsversammlung anzuhören. Die Protokolle der Beratungen werden in geeigneter Weise öffentlich gemacht.

Begründung:

Für alle im RVR-Gesetz genannten Gremien gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit, solange der Gesetzgeber nicht andere Regelungen festschreibt (siehe auch GO NRW § 48 Abs.2). Im RVR-Gesetz § 14a Kommunalrat wurden keine Vorschriften verankert, die den Kommunalrat ermächtigen, ausschließlich nicht öffentlich zu tagen. Demzufolge sollte für die Geschäftsordnung des Kommunalrates der § 7 Verbandsordnung Anwendung finden.

Bereits jetzt bestehen vielfache Arbeitsgremien zwischen den Verwaltungen der Mitgliedskommunen und dem RVR zu verschiedenen Fachthemen. Die Kultur-Beigeordnetenkonferenz ist ein Beispiel dafür. Um einen „Wildwuchs“ von unterschiedlichen Abstimmungsebenen und -gremien vorzubeugen, halten wir sowohl eine Beteiligung der Verbandsversammlung als auch eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Beratungen für notwendig.

 

Anmerkung des Webmasters:

Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.

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