Antrag zur Verbandsversammlung zum TOP 2.12 Planfeststellung für den Bau der A 52 vom AK Essen- Nord bis AD Essen/Gladbeck
Hier:
Änderung und Ergänzung der Stellungnahme der Verwaltung Drucksachen Nr. 13/0103
Stellungnahme des RVR in seiner Funktion als Träger öffentlicher Belange | Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE |
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 12.12.2014 geben Sie dem RVR die Möglichkeit der Stellungnahme zur „Planfeststellung für den Bau der A 52 vom AK Essen-Nord (B 224) bis AD Essen/ Gladbeck (m), im Abschnitt Teil 02: südlich AD Essen/ Gladbeck (Stadtgrenze Bottrop/ Gladbeck) - AD Essen/ Gladbeck (inklusiv) von Bau-km 0+000,000 bis Bau-km 1+405,547 auf dem Gebiet der Städte Gladbeck, Bottrop und Dorsten“.
Der Regionalverband Ruhr (RVR) in seiner Funktion als Träger öffentlicher Belange möchte folgende Hinweise geben: Einordnung des Vorhabens Wie im Erläuterungsbericht des Landesbetriebs Straßenbau NRW zum vorliegenden Planfeststellungsverfahren dargestellt, übernimmt die heutige B 224 in den Städten Gladbeck, Bottrop und Essen die Funktion einer wichtigen regionalen, überörtlichen Nord-Süd-Verbindung. Mit den Verknüpfungen zur A 42 am Kreuz Essen-Nord und der A 2 an der Anschlussstelle Essen/Gladbeck hat sie als eine der wenigen verbindenden Nord–Süd–Achsen im Ruhrgebiet auch überregionale Bedeutung. Der Planfeststellungsabschnitt umfasst den Neubau der A 52 im Zuge der B 224 zwischen der Stadtgrenze Bottrop/Gladbeck und dem Autobahndreieck Essen/Gladbeck A 52 / A 2.
Im aktuell gültigen Bundesverkehrswegeplan (BWVP) 2003 ist der Ausbau der A 52 zwischen dem Autobahndreieck Essen-Ost und der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer West in ganzer Länge im vordringlichen Bedarf enthalten. Für Projekte des vordringlichen Bedarfes „besteht nach den Ausbaugesetzen ein uneingeschränkter Planungsauftrag“ (BVWP 2003, S. 51). Das vorliegende Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt zwischen der Stadtgrenze Bottrop/Gladbeck, dem künftigen Autobahndreieck Essen/Gladbeck (A 2) dient somit der Umsetzung der Vorgaben aus dem BVWP 2003. Der südlich gelegene Abschnitt zwischen der Stadtgrenze Bottrop/Gladbeck und dem Autobahnkreuz Essen-Nord (A 42) ist Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens.
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, ist der betreffende Abschnitt der heutigen B 224 als Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr dargestellt. Nach dem Landesentwicklungsplan NRW von 1995 verläuft die geplante A 52 in der großräumigen Entwicklungsachse Düsseldorf – Essen - Münster. Aus Sicht des RVR sind mit diesen Vorgaben aus den Fachplanungen des Bundes und des Landes NRW die Voraussetzungen für das aktuelle Planfeststellungsverfahren geschaffen worden.
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Dennoch besteht für das Vorhaben keine Planrechtfertigung. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ein fachplanungsrechtliches Vorhaben nicht bereits aus sich selbst heraus gerechtfertigt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Planfeststellung den Zielen der Fachplanung entspricht und gemessen an ihnen vernünftigerweise geboten ist. Dabei stellt sich vor allem die Frage nach einem tatsächlichen planerischen Bedarf des konkret geplanten Vorhabens, wobei den empirischen Prognosen der zu erwartenden Verkehrsentwicklung eine besondere Bedeutung zukommt. Es handelt es sich bei dem hier zur Planfeststellung gestellten Vorhaben um ein rechtliches „Aliud“. Auch wenn das Gesamtvorhaben bereits nach dem Bedarfsplan in drei einzelne Vorhaben aufgeteilt wurde, ist die gesetzliche Bedarfsfestlegung ersichtlich von dem Zweck getragen, eine durchgängige Nord-Süd-Verbindung zwischen der AS Gelsenkirchen-Buer/West und dem AK Essen-Ost zu schaffen. Dies war zudem die Grundlage für die Errechnung eines besonders guten Nutzen-Kosten-Verhältnisses in Höhe von 5,3. Dem ursprünglich verfolgten Zweck der Schaffung einer durchgängigen Nord-Süd-Verbindung wird das Vorhaben aber jedenfalls nunmehr nicht nur nicht gerecht; es grenzt sich ausdrücklich hiervon ab. So wird auf Erläuterungsbericht Seite 1 ausgeführt: "Die Weiterführung der A 52 in Richtung Norden und in Richtung Süden ist zurzeit noch nicht absehbar, daher wird die Verknüpfung der A 52 mit der A 2 als Autobahndreieck (AD) und nicht als Autobahnkreuz (AK) hergestellt." Auf Seite 2 nimmt der Erläuterungsbericht ferner auf ein Maßnahmenpapier des MBWSV vom 08.07.2013 Bezug, in dem unter Nr. 23 ausgeführt sein soll: „23. Leistungsfähige Anbindung an die A 2 in Form eines Autobahndreiecks Nördlich des Autobahndreiecks Essen/Gladbeck wird die bestehende B 224 in ihrer Struktur nicht verändert."
Da der Antrag den Weiterbau der Autobahn in nördliche Richtung ausschließt, muss der Bau der A 52 bis zum AD Essen/Gladbeck als Endzustand betrachtet werden. Dies führt dauerhaft zu einem Verkehrsbauwerk, für den kein positiver Nutzen im Rahmen einer Nutzen/Kosten-Untersuchung ermittelt wurde. Somit wurde nicht nachgewiesen, dass das Vorhaben im fachplanungsrechtlichen Sinne erforderlich ist. |
Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Straßennetzes Laut Erläuterungsbericht des Landesbetriebs Straßenbau NRW besteht auf dem im vorliegenden Planfeststellungsverfahren betrachteten Streckenabschnitt eine hohe Verkehrsbelastung, deren Folgen Stauungen, zähfließender Verkehr, erhebliche Beeinträchtigungen des Straßenumfelds sowie eine nicht ausreichende Verkehrsqualität sind. Mit dem Ausbau zur A 52 zwischen der Stadtgrenze Bottrop/Gladbeck und dem Autobahndreieck Essen/Gladbeck A 52 / A 2 soll ein leistungsfähiges Element entstehen, welches insbesondere im Störungsfall auch die umliegenden Autobahnen entlasten kann, da es eine wichtige Netzspange zwischen der A 2 und der A 42 im Autobahnnetz der Metropole Ruhr darstellt. Laut Erläuterungsbericht wird die B 224 im derzeitigen Ausbauzustand mit „einer Vielzahl plangleicher Kreuzungen und Einmündungen der heutigen Verkehrsbedeutung nicht mehr gerecht“. Der Ausbau der B 224 zur A52 in diesem Teilabschnitt unterstreicht die Bedeutung als Straße mit großräumiger Verbindungsfunktion. Derzeit wird die Verbindungsfunktion laut Erläuterungsbericht noch durch die zahlreichen Kreuzungen und Einmündungen beeinträchtigt: „Das starke Verkehrsaufkommen lässt einen geordnete Verkehrsablauf im Bereich der B 224 nicht mehr zu“. Eine Trennung der Funktionen Erschließung und Verbindung soll dazu führen, die Qualität des Verkehrsablaufs zu verbessern und die Unfallgefahren zu reduzieren. Die derzeitigen direkten Einmündungen und Kreuzungen werden aufgehoben und die Gemeindestraßen über alternative Anschlussstellen an die neue A 52 angebunden. Die heutige B 224 ist über die Anschlussstelle Essen / Gladbeck mit der A 2 verknüpft. Die beiden Knotenpunkte der Anschlussstelle entfallen in ihrer bestehenden Form. Zukünftig werden die Autobahnen 52 und 2 über ein Autobahndreieck verbunden.
| Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Straßennetzes
Laut Erläuterungsbericht wird die B 224 im derzeitigen Ausbauzustand mit „einer Vielzahl plangleicher Kreuzungen und Einmündungen der heutigen Verkehrsbedeutung nicht mehr gerecht“. Der Ausbau der B 224 zur A52 in diesem Teilabschnitt unterstreicht die Bedeutung als Straße mit großräumiger Verbindungsfunktion. Derzeit wird die Verbindungsfunktion laut Erläuterungsbericht noch durch die zahlreichen Kreuzungen und Einmündungen beeinträchtigt: „Das starke Verkehrsaufkommen lässt einen geordnete Verkehrsablauf im Bereich der B 224 nicht mehr zu“. Eine Trennung der Funktionen Erschließung und Verbindung soll dazu führen, die Qualität des Verkehrsablaufs zu verbessern und die Unfallgefahren zu reduzieren. Die derzeitigen direkten Einmündungen und Kreuzungen werden aufgehoben und die Gemeindestraßen über alternative Anschlussstellen an die neue A 52 angebunden. Die heutige B 224 ist über die Anschlussstelle Essen / Gladbeck mit der A 2 verknüpft. Die beiden Knotenpunkte der Anschlussstelle entfallen in ihrer bestehenden Form. Zukünftig werden die Autobahnen 52 und 2 über ein Autobahndreieck verbunden. Die Planung des Autobahndreiecks Essen/Gladbeck ist nicht leistungsfähig. Sie widerspricht sowohl den allgemein anerkannten Regeln der Technik als auch dem Gebot einer nachhaltigen und sicheren Verkehrsplanung. Probleme sind zum einen am Ende der Ausfahr-Rampe von der A 2 aus Richtung Hannover in Richtung Marl, also auf die B 224 in Richtung Norden zu erwarten. Hier endet die zweispurige Rampe stumpf an einer Lichtsignalanlage. Bereits heute liegt tagsüber permanenter Rückstau im Hauptstrom der B 224 in Richtung Norden vor. Es ist nicht anzunehmen, dass die Fahrzeuge unter Berücksichtigung steigender Prognoseverkehrsmengen leistungsfähig in den Hauptstrom der B 224 abfließen können. Der in den Antragsunterlagen enthaltene Leistungsfähigkeitsnachweis weist ferner aus, dass für die Lichtsignalanlage an dem Rampenende von der A 2 in Richtung Gelsenkirchen-Buer keine ausreichenden Kapazitäten im Haupt- und Nebenstrom zur Verfügung stehen. Die Signalsteuerung ist nicht leistungsfähig. Dadurch wird die Koordinierung des Verkehrsablaufs in der Hauptrichtung (B 224) derart gestört, dass es zu negativen Begleiterscheinungen wie Stau, Sicherheitsdefiziten, extrem anwachsenden CO2-Emissionen und stark zunehmenden Feinstäuben durch Brems- und Anfahrvorgängen kommt. Dies hat auch gefährliche Auswirkungen auf den Verkehrsablauf auf der A 2 in Richtung Westen. Da die Ausfahrt von der A 2 sowohl auf die Verteilerfahrbahn als auch auf die Ausfahrrampe in Richtung Gladbeck nur einspurig erfolgt, kann der entstehende Rückstau den Verkehrsablauf auch auf der A 2 in Richtung Westen gefährden, was das Risiko von Auffahrunfällen und Staubildung anwachsen lässt. Die Verkehrssicherheit ist hierdurch beeinträchtigt. Insgesamt widerspricht die Planung auch insoweit den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Bau von Bundesfernstraßen. Die Streckencharakteristik bei Übergang von der A 52 zur B 224 in Richtung Norden ändert sich schlagartig am Autobahndreieck Gladbeck. Auch dieser Übergang, ohne Übergangsbereiche (keine selbsterklärende Straße), widerspricht den allgemein anerkannten Regeln des Straßenentwurfs und führt zu Sicherheitsdefiziten. Schließlich mangelt es an der AS Gladbeck-Ellinghorst im Bereich der Verflechtungsstrecken an der Leistungsfähigkeit. Bei der notwendigen Addition der einfahrenden Verkehre aus der AS mit den aus Süden von der A 52 kommenden Abbiegeverkehren auf die A 2 in Richtung Westen ergeben sich erhebliche Leistungsfähigkeitsdefizite bei der Verflechtung mit den durchgehenden Fahrbahnen der A 2. Dies hat naturgemäß auch Auswirkungen auf Schallimmissionen, Abgasbelastungen und Feinstaubbelastungen. Ferner kommt es infolge der Überlastungen aller Netzelemente zu Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit der durchgehenden Hauptfahrbahnen auf der A 2. Insbesondere der zu erwartende Rückstau auf die Autobahn A 2 führt zu erheblichen Sicherheitsproblemen durch Auffahrunfälle an den Stauenden. Wegen der erheblichen Zunahmen der Verkehrsnachfrage auf der B 224 bei gleichzeitig nicht vorhandenen Verkehrskapazitäten auf der B224 werden in unverträglichem Umfang Verkehre in das innerstädtische Gladbecker Verkehrsnetz verlagert. Wegen der tatsächlich zu erwartenden Zunahmen der Verkehrsbelastungen an den Knotenpunkten im Verlauf der B 224 kommt es zu nicht absehbaren Staubildungen. Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer wird durch starke Zunahme des Schwerverkehrsanteils stark beeinträchtigt.
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Lärmschutz Im Rahmen des Ausbaus sind Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmimmissionen vorgesehen. So sollen als aktiver Lärmschutz sowohl Lärmschutzwände auch offenporiger Asphalt (OPA) zum Einsatz kommen. Die im Auftrag des Landesbetriebs Straßenbau NRW durchgeführten Untersuchungen im Rahmen der Planung zeigen auf, dass die vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes neben der Schutzfunktion für die Anwohner auch die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts berücksichtigen.
| Lärmschutz
Die im Auftrag des Landesbetriebs Straßenbau NRW durchgeführten Untersuchungen im Rahmen der Planung zeigen auf, dass die vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes neben der Schutzfunktion für die Anwohner auch die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts berücksichtigen. Auch angesichts der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen steht zu befürchten, dass unzumutbare Lärmimmissionen von der ausgebauten Straße entstehen werden. Dies führt für die Betroffenen letztlich zu einer Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, da aufgrund der entstehenden Immissionen auf Dauer gesehen gesundheitliche Schäden unausweichlich sind. Diese Wirkungen treten nicht nur im Nahbereich auf. Das Vorhaben wird stattdessen auch unzumutbare Lärmfernwirkungen zur Folge haben. Insbesondere ist auf die Zunahme des Verkehrs auf dem Gebiet der Stadt Gladbeck zu verweisen (bis zu 11.000 zusätzlich Kfz/Tag). Da die B 224 nicht die notwendigen Kapazitäten hat, um den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen, ist im ersten Schritt eine Überlastung der B 224 zu erwarten. Hierdurch wird eine Verdrängung des Verkehrs in das gemeindliche Straßennetz verursacht. Beide Umstände werden Lärmimmissionen zur Folge haben, die oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die zu erwartende Zunahme der Lärmimmissionen, die infolge der mangelnden Leistungsfähigkeit des AD Essen/Gladbeck, ferner infolge der Zunahme des Verkehrsaufkommens, der dadurch entstehenden Überlastung der B 224 und der damit einhergehenden Verdrängung des Straßenverkehrs in das gemeindliche Straßennetz zu erwarten ist.
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| Luftschadstoffe Zur Reduzierung der Luftschadstoffe wurde 2012 unter Mitwirkung des RVR die großräumige Umweltzone Ruhrgebiet eingerichtet. Zum aktuellen Verfahren wird festgestellt, dass die Realisierung des Vorhabens zum Entstehen von Luftschadstoffbelastungen führt, die oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt. Insbesondere sind verstärkte verkehrsbedingte stoffliche Immissionen in Form von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Benzol sowie schwermetallhaltigen Stäuben und Feinstäuben zu erwarten.
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Berücksichtigung des Radverkehrs Im Bereich des vorliegenden Planfeststellungsabschnitts verläuft eine Radroute des von der Verbandsversammlung des RVR am 26.06.2012 beschlossenen Radwegenetzes Ruhr. Im Süden erreicht der Weg entlang der Boye und des Nattbachs das Planfeststellungsgebiet. Er verläuft dann über die Straße „Kösheide“ und kreuzt in deren Verlauf die heutige B 224. Westlich der B 224 folgt der Weg der Straße „Kösheide“, kreuzt dann auf der Ellinghorster Straße die A 2 und folgt der Bohmerstraße östlich in Richtung Wasserschloss Wittringen. Im Verlauf der Baumaßnahmen sollte darauf geachtet werden, dass die Befahrbarkeit dieser regional bedeutsamen Radwegeverbindung ständig erhalten bleibt. Sollte dies für begrenzte Zeiträume im Rahmen der Bauausführung nicht möglich sein, wird um Ausschilderung einer alternativen Wegeführung in Abstimmung mit dem RVR gebeten. Derzeit ist es für den Rad- und Fußgängerverkehr entlang eines Großteils der B 224 in Gladbeck (und im südlich angrenzenden Planfeststellungsabschnitt im Stadtgebiet Bottrop) möglich, parallele und direkt geführte Wege zu nutzen. Diese direkten Wegeverbindungen sollten aus Sicht des RVR auch in Zukunft vorgesehen werden. In der aktuellen Planung des Landesbetriebs Straßenbau NRW wird der Radverkehr im Erläuterungsbericht insofern indirekt erwähnt, als dass die vorhandenen Wegebeziehungen weiterhin erhalten bleiben. Den Planungsunterlagen kann allerdings entnommen werden, dass die direkte Verbindung zwischen der Straße „Kösheide“ zur „Straßburger Straße“ ersatzlos entfallen soll. Außerdem soll südlich der Kosheider Straße die derzeit vorhandene Radwegeverbindung entfallen. Ersatzweise müssten Radfahrer dann die neu geplante Ersatzstraße östlich der B 224 / A 52 benutzen. Dies stellt aus Sicht des RVR eine Verschlechterung dar, weil es auf der Ersatzstraße keine exklusiv für den Radverkehr vorgesehenen Anlagen gibt. Die ersatzweise Herstellung einer Radverkehrsinfrastruktur, mit direkter und möglichst umwegefreier Führung des Radverkehrs auf der Achse Gladbeck – Bottrop – Essen sollte aus Sicht des RVR im Zusammenhang mit dem Ausbau der A 52 sichergestellt werden. Daher sollte die bestehende und geplante Radverkehrsinfrastruktur mit in das Planfeststellungsverfahren aufgenommen werden, um diese Mobilitätsbelange hinreichend zu berücksichtigen. Mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW ist seitens des Regionalverbands Ruhr vereinbart worden, dass der RVR eine Machbarkeitsstudie für eine Radschnellwegeverbindung zwischen Gladbeck und Essen mit einer Anbindung in Essen an den RS 1 beauftragen soll. Diese Untersuchung für eine regional bedeutsame Radschnellwegverbindung in Nord-Süd-Richtung wird in Abhängigkeit von einer Förderzusage im Zeitraum 2015 / 2016 erfolgen und wird voraussichtlich auch den Bereich des betreffenden Planfeststellungsabschnitts einbeziehen. Es wird daher angeregt, im weiteren Verfahren die Planungsabsicht für eine qualitativ hochwertige, an den Bedürfnissen der Alltagsradfahrer ausgerichtete regional bedeutsame Radverkehrsverbindung auf der Relation Gladbeck – Bottrop – Essen zu berücksichtigen. Hierzu sollte der Vorhabenträger in der weiteren Ausführungsplanung eine Abstimmung und Beteiligung mit dem RVR vornehmen. |
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Weitere Hinweise
Westlich der Anschlussstelle Gladbeck-Ellinghorst werden möglicherweise (Abgrenzung in der Karte unklar) RVR-eigene landwirtschaftlich genutzte Flächen (kleinflächig) im Rahmen einer Nutzung als Arbeitsstreifen temporär in Anspruch genommen. Die Wiederherstellung sollte in Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Ruhr Grün des Regionalverbandes Ruhr erfolgen. Um Beachtung der oben gegebenen Hinweise in der weiteren Planung wird gebeten. Die Stellungnahme des RVR erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Maria T. Wagener
| Weitere Hinweise Zu den Aufgaben, Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen des Verbandes gehören nach § 4 RVRG-NRW auch die Trägerschaft, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur sowie die Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald-, und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen). Der Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt „Emscher-Lippe“ enthält in seinen textlichen Darstellungen zu den regionalen Grundzügen die Aufforderung an Planungsträger, nachfolgende konkrete Planungen so durchzuführen, dass die Durchgängigkeit der regionalen Grundzüge bestehen bleiben. Daher ist die gegebenenfalls vorhandene Barrierewirkung soweit wie möglich zu reduzieren bzw. auszugleichen. Im Grünzug C haben die landwirtschaftlich genutzten, zusammenhängenden offenen Flächen des Kraneburger und Pelkumer Feldes eine hohe Bedeutung für den Klimaausgleich. Aus dieser Bewertung werden jedoch für das Planungsverfahren keine Schlüsse gezogen; Schutzmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Der Boden und dessen Schutz sind nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedeutung wird unzulässiger Weise abgeschwächt bzw. relativiert. Die Realisierung des Vorhabens wird zur Folge haben, dass das betroffene Umfeld die bis dato auch erfüllte Erholungsfunktion verlieren wird. Insbesondere wird die Erreichbarkeit der touristischen Ziele im Freizeitbereich Wittringen und der sich in Entwicklung befindlichen Haldenlandschaft Brauck (Mottbruchhalde) sowie der neu angelegten Wege entlang der renaturierten Gewässer per Rad stark eingeschränkt. Der Erholungswert dieser Örtlichkeiten wird minimiert, wenn nicht sogar durch Lärm und Staub des geplanten Autobahndreiecks aufgehoben. Besonders das in den Planfeststellungsunterlagen vorgesehene Rampenbauwerk von der A 52 aus Richtung Süden zur A 2 in Richtung Westen ist planerisch nicht vertretbar. Das Erholungsgebiet Wittringer Wald wird hierdurch in seiner Eigenschaft als Naturraum nahezu vollständig entwertet. Darüber hinaus treten anlagen- und betriebsbedingte Funktionsverluste in angrenzenden Biotopbereichen auf. Die Wald- und Gehölzbereiche der Halden Ellinghorst, Rheinbaben und Brauck sowie in der Freizeitstätte Wittringen treten dabei deutlich als betroffene hochwertige Bereiche hervor. Weitere Biotoptypen mit einer hohen Wertigkeit sind die Teiche in der Freizeitstätte und die verschiedenen Feld- und Kleingehölze, die an vielen Stellen im Planungsraum stocken. Neben Lärm- und Schadstoffimmissionen entwerten von der B 224 ausgehende visuelle Störreize, eine starke Barrierewirkung und eine erhöhte Mortalität durch Kollision mit Fahrzeugen die faunistischen Funktionsräume bereits heute. Mit dem Neubau der A 52 verstärken sich die negativen Auswirkungen der Straße auf die angrenzenden Lebensräume durch die steigende Verkehrsbelastung graduell. Darüber hinaus ist eine Betroffenheit besonders geschützter Teile der Natur zur erwarten. Zu nennen sind insbesondere die Naturschutzgebiete „Halde Ellinghorst“ und „Halde Rheinbaben“, die Landschaftsschutzgebiete „Wittringer Wald“, „Ellinghorst-Kösheide“ und „Brauck“. Daneben sind Gehölzbestände an der Beisenstraße, im Pelkumer Feld und an der Welheimer Straße als geschützte Landschaftsbestandteile betroffen. Der Regionale Grünzug C verliert durch die vielfältigen Eingriffe seine Durchgängigkeit und wird durch das projektierte Autobahndreieck förmlich zerschnitten und entwertet. Überdies widerspricht das Vorhaben den Zielsetzungen der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL- der EU. Eine Richtlinienkollision besteht insbesondere in Bezug auf den Wittringer Mühlenbach, der auf einer Strecke von 247 Metern verrohrt werden soll, und darüber hinaus in absehbarer Zukunft bei der naturnahen Umgestaltung des Grenzbaches „Boye“, welche dann auf Gladbecker Gebiet mäandrierend verlaufen wird. Die Lage und Auswahl der Kompensationsflächen ist unzureichend begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Flächen größtenteils sehr weit vom Eingriffsort weg (nördlich Dorsten) liegen. Der landschaftspflegerische Begleitplan führt zu den Ersatzmaßnahmen (S. 47) aus: „Der naturräumliche Zusammenhang ist dabei jedoch immer gewährleistet.“ Diese Aussage ist für zwei Kompensationsflächen nicht richtig. Der landschaftsrechtliche Eingriff findet im Naturraum „Emscherland“ (Nr. 543) statt. Die Ersatzmaßnahmen E 2 bis E 4 hingegen sollen im Naturraum „Westmünsterland“ (Nr. 544) realisiert werden (Quelle: Naturräumliche Gliederung Deutschlands, LANUV u.a.). Dies stellt einen Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Dort ist festgelegt, dass der Ersatz in dem betroffenen Naturraum realisiert werden muss. Somit sind neue eingriffsnahe Flächen für Ersatzmaßnahmen zu suchen.
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